G-15 Placebo-Alarm: Stoppt die Übernahme homöopathischer Medikamente durch die Krankenkassen!

AntragstellerInnen: Landesvorstand

Zur Weiterleitung an:

SPD Landesparteitag

Placebo-Alarm: Stoppt die Übernahme homöopathischer Medikamente durch die Krankenkassen!

Analyse:

Die französische Regierung hat beschlossen, dass homöopathische Mittel ab 2021 nicht mehr von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden sollen. Grund hierfür ist, dass die meisten Studien eine Wirkung bestreiten, die über einen Placebo-Effekt hinausgeht. Auch die saarländischen Ärzt*innen fordern nun, dass Homöopathische Mittel nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.

Wer in Frankreich homöopathische Mittel kauft, muss diese künftig selbst zahlen. Die derzeitige Erstattung von 30 Prozent der Kosten wird zunächst zum Jahreswechsel auf 15 Prozent abgesenkt, wie das französische Gesundheitsministerium mitteilte. 2021 soll es dann gar keine Kostenübernahme mehr geben.

Die Homöopathie hat zwei Hauptprobleme: Zum einen zeigen wissenschaftlich ausgesuchte Studien genau wie die allgemeine Auswertung in der Forschung, dass homöopathische Mittel nicht arzneilich wirksam sind. Ihnen wird ein Placebo-Effekt unterstellt und somit ist keine Wirksamkeit nachgewiesen. Zum anderen ist aus naturwissenschaftlicher Sicht die Wirksamkeit unbegreiflich, da meistens nicht einmal Wirkstoffe in den homöopathischen Mitteln enthalten sind, oder falls doch, diese sehr stark verdünnt sind. Meist wird nur von weißen Streukügelchen gesprochen, wenn es um die Globuli geht.

Zur Herstellung homöopathischer Präparate werden die Grundsubstanzen einer sogenannten Potenzierung (Verdünnung) unterzogen. Dazu werden die Substanzen bei einem D1 Präparat 1:10 mit Wasser oder Ethanol als Lösungsmittel verdünnt. Diese Verdünnung entspricht bei einem D8 Präparat einem Tropfen Wirkstoff in einer großen Badewanne, oder bei einer D24 Verdünnung einem Tropfen Wirkstoff im Atlantik.

Das erklärt, dass in vielen homöopathischen „Arzneimitteln“ toxische Substanzen wie Atropa Belladonna (Schwarze Tollkirche mit giftigem Alkaloid) verwendet werden können. Die entsprechende Wirkung erhält das homöopathische Arzneimittel durch das rituelle Schütteln und widerspricht somit allen wissenschaftlichen Erkenntnissen. Die im Jahre 1796 entwickelte Behandlungsmethode gilt als Pseudowissenschaft.

Homöopathische Arzneimittel unterliegen deswegen nicht denselben gesetzlichen Anforderungen wie die übrigen Arzneimittel (AMG, §22, §38). So müssen die meisten homöopathischen Stoffe nicht zugelassen (und damit auf Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit geprüft), sondern lediglich registriert werden. Diese Registrierung erfolgt durch das BfArM. Es prüft in diesem Zusammenhang, ob die Arzneimittel nach den Vorgaben des Homöopathischen Arzneibuchs hergestellt wurden und ob der Hersteller ihre Qualität und Unbedenklichkeit für die Gesundheit nachweisen kann. Ein Nachweis der Wirksamkeit wird dabei nicht gefordert.

Zusätzlich zu diesen Regelungen gibt es Sonderregelungen, die manchen homöopathischen Mitteln die offizielle Zulassung erlauben. Hierfür wird ein Wirksamkeitsnachweis durch das sogenannte „Punktesammeln“ erbracht . Durch verschiedenes „Erkenntnismaterial“ wie z.B. die Bestätigung, dass die Wirkung der homöopathischen Lehre entspricht oder auch, dass weitere Homöopathieexpert*innen, die selbst Homöopatht*innen sind, dies bestätigen. Weitere Punkte gibt es durch eine „homöopathische Arzneimittelprüfung“.
Hierbei handelt es sich eine unwissenschaftliche Methode, bei der Globuli an gesunde Menschen verabreicht werden und diese dazu aufgefordert werden mehrere Wochen lang alle „Symptome“ aufzuschreiben, die diese davon bekommen. Beispiele hierfür sind: Träumen von bestimmten Dingen, Kribbeln in verschiedenen Körperregionen, Müdigkeit am Nachmittag). All diese Dinge gelten danach als „offizielle Symptome“, gegen die das homöopathische Mittel helfen soll. Eine blinde Kontrolle oder die Überprüfung auf Placeboeffekte ist nicht erforderlich.
Sollte das Mittel nun genug Punkte gesammelt haben, kann es offiziell als Medikament zugelassen und verkauft werden. Nur wenn es genug solcher Punkte gesammelt hat, dass es sogar als Mittel gegen schwere Krankheiten verkauft werden könnte fordert die Kommission einen Wirksamkeitsnachweis im eigentlichen, wissenschaftlichen Sinne. Bisher konnte kein einziges homöopathisches Präparat einen solchen Nachweis erbringen.

In Deutschland sind Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, die Kosten für homöopathische Behandlungen zu übernehmen. Jedoch vertrauen viele Menschen auf die homöopathische Mittel , deshalb gibt es auch hohe Nachfragen nach den homöopathischen Verfahren, so dass viele Krankenkassen ihren Versicherten die Behandlungskosten erstatten. Durch diese Anerkennung bzw. Kostenerstattung der Krankenkassen wird die Verbreitung solcher Methoden noch weiter gestärkt.

Die saarländischen Jusos fordern kein gänzliches Verbot von Homöopathie. Alle Menschen sollen auch zukünftig nach einer fachlichen Auskunft selbst entscheiden dürfen, welche Heilmethoden sie anwenden möchten, jedoch dürfen durch die Anwendung eines unwirksamen Mittels dem Patienten/ der Patientin keine medizinisch wirksame Arzneimittel vorenthalten werden, denn dies würde dazu führen, die Heilung zu verschleppen oder unmöglich zu machen.

Zusätzlich sollen in Zukunft homöopathische Mittel einer Kennzeichnungspflicht nach amerikanischem Vorbild unterliegen. In Amerika müssen homöopathische Mittel klar mit einem Disclaimer „Behauptungen basieren auf traditioneller homöopathischer Praxis, nicht auf medizinischen Grundlagen. Nicht von der FDA (Food and Drug Administration) geprüft.“ gekennzeichnet sein.

Die Jusos Saar fordern daher:
-Auf Grundlage der wissenschaftlichen Evidenz sowie des Patient*innenschutzes, sollen Krankenkassen ab dem 01.01.2020 keine Kosten von homöopathischen Mitteln mehr übernehmen dürfen und somit auf die Solidargemeinschaft umlegen können.

-Zusätzlich müssen für homöopathische Mittel dieselben Anforderungen wie für restlichen Arzneimittel gelten und der §38 des AMG entsprechend angepasst bzw. abgeschafft werden.

-Eine Kennzeichnungspflicht von homöopathischen Mitteln nach dem amerikanischen Vorbild.

Beschluss

geändert angenommen

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Änderungsanträge zu G-15

Nr Zeile AntragstellerInnen Text Begründung Status
G-15-60 60 UB Saarpfalz

Z60: Ersetze „Im Sinne der Vernunft und der Aufklärung“ durch „Auf Grundlage der wissenschaftlichen Evidenz“

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