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SPD Landesparteitag
§219a StGB
Wir solidarisieren uns mit den verurteilten Frauenärztinnen aus Berlin und fordern die komplette Streichung des Paragrafen 219a StGB!
Auch nach der Neuregelung des Paragrafen 219a StGB ist wie erwartet keine Besserung der Situation in Sicht. Im Juni diesen Jahres sind zwei Frauenärztinnen aus Berlin wegen vermeintlicher „Abtreibungswerbung" verurteilt worden. Auch mit der Neuregelung ist die Werbung für Abtreibung nach wie vor verboten. Erlaubt ist allerdings, der Hinweis auf die Tatsache, dass Abtreibungen durchgeführt werden. Die Ärztinnen informierten auf der Internetseite ihrer Gemeinschaftspraxis darüber, dass dort Schwangerschaftsabbrüche mit der medikamentösen, narkosefreien Methode möglich sind. Alleine mit der Nutzung der Worte medikamentös und narkosefrei verstoßen sie gegen geltendes Recht, da sie „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ machen und weiter noch: weil für den Abbruch ein ärztliches Honorar anfällt, handelt es sich um unzulässige Werbung . So hätten die behandelnden Ärztinnen nur angeben dürfen, dass in ihrer Praxis Abtreibungen möglich sind, nicht aber in welcher Form. Die Medizinerinnen müssen nun je 2000 Euro Geldstrafe zahlen, wie das Berliner Amtsgericht Tiergarten entschied.
Damit ist klar, dass die Neuregelung des Paragrafen 219a StGB weiterhin Mediziner*innen kriminalisiert, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Die im Februar ausgehandelte Neuregelung der Großen Koalition ist ein fauler Kompromiss, der nicht zielführend ist. Die aktuelle Situation ist vor allem auch für Frauen undurchsichtig und begrenzt die grundlegende Informationsfreiheit hochgradig. Das dem zugrunde liegende Frauenbild schränkt die Selbstbestimmung ein und tabuisiert den Schwangerschaftsabbruch. Schließlich steht die „Werbung“ für Abtreibungen weiterhin und unverändert unter Strafe.
Aus diesem Grund fordern wir die Bundestagsfraktion, den Landesvorstand der SPD Saarland und die saarländische Landesregierung auf, sich im Bundestag und Bundesrat für die komplette Streichung des Paragrafen 219a aus dem Strafgesetzbuch einzusetzen!